( § 230a ZPO , § 521a Abs 1 Z 3 ZPO ) Gegen einen Beschluss nach § 230a ZPO (Überweisung der Rechtssache aufgrund eines nach der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit gestellten Antrags) ist - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - kein Rechtsmittel zulässig. Nur bei besonders gravierenden Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften ist dieser Rechtsmittelausschluss nicht anwendbar, zB
wenn der Kläger gar keinen Überweisungsantrag gestellt hat,