vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiedereinsetzung - fehlende Kontrolle der Fristberechnung als grobes Verschulden des Rechtsanwalts

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/349 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 148 Abs 2 ZPO ) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt vor Aufklärung des Irrtums, auf den die Säumnis zurückzuführen ist, zu laufen, wenn der Wiedereinsetzungswerber seinen Irrtum aus grobem Verschulden nicht erkennt. Gegen die Rechtsansicht, dass ein Rechtsanwalt grob schuldhaft handelt, wenn er die einem Kanzleiangestellten überlassene Fristberechnung nicht anlässlich der Unterfertigung des Rechtsmittels überprüft, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!