( § 148 Abs 2 ZPO ) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt vor Aufklärung des Irrtums, auf den die Säumnis zurückzuführen ist, zu laufen, wenn der Wiedereinsetzungswerber seinen Irrtum aus grobem Verschulden nicht erkennt. Gegen die Rechtsansicht, dass ein Rechtsanwalt grob schuldhaft handelt, wenn er die einem Kanzleiangestellten überlassene Fristberechnung nicht anlässlich der Unterfertigung des Rechtsmittels überprüft, bestehen keine Bedenken (Zurückweisung des Revisionsrekurses).