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Übergangsrecht für die absolute Vertretungspflicht im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/348 Heft 15 v. 8.9.2005

( § 6 Abs 2 AußStrG nF , § 10 Abs 4 AußStrG nF , § 62 AußStrG nF , § 24 Abs 2 JN ) § 6 Abs 2 AußStrG nF hat ua für Sachwalterschaftssachen eine absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren eingeführt. Nach dem Übergangsrecht ist diese Bestimmung anzuwenden, wenn die angefochtene Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 getroffen worden ist.

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