( § 6 Abs 2 AußStrG nF , § 10 Abs 4 AußStrG nF , § 62 AußStrG nF , § 24 Abs 2 JN ) § 6 Abs 2 AußStrG nF hat ua für Sachwalterschaftssachen eine absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren eingeführt. Nach dem Übergangsrecht ist diese Bestimmung anzuwenden, wenn die angefochtene Rekursentscheidung nach dem 31. 12. 2004 getroffen worden ist.