( § 26 WRG , § 32 Abs 6 WRG , § 32b WRG ) Wenn giftige Substanzen über eine wasserrechtlich bewilligte Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet werden und dort ein Fischsterben verursachen, hat der Fischereiberechtigte gemäß § 26 Abs 2 WRG einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch (Erfolgshaftung) gegen den Betreiber der Kläranlage. Die Haftung setzt voraus, dass mit solchen Schäden bei Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht oder nur in geringerem Maß gerechnet worden ist.