( § 78 EO , § 353 EO , § 355 EO , § 500 Abs 2 ZPO , § 526 Abs 3 ZPO ) Auch wenn in einem Beschluss aufgrund eines einheitlichen Titels Exekutionen auf mehrere Exekutionsobjekte oder durch mehrere Exekutionsmittel bewilligt werden, werden die Entscheidungsgegenstände nicht zusammengerechnet. Daher muss das Rekursgericht die Entscheidungsgegenstände der Unterlassungsexekution und der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen, die aufgrund desselben Titels gemeinsam bewilligt wurden, getrennt bewerten, um die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses feststellen zu können.