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Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nur am Wohnsitz eines der Beklagten

INTERNATIONALZRInfo 2005/355 Heft 15 v. 8.9.2005

( Art 6 Nr 1 EuGVVO , § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ) Als Gerichtsstand der Streitgenossenschaft iSd Art 6 Nr 1 EuGVVO kommt nur der Gerichtsstand des Wohnsitzes eines der Beklagten in Betracht. An einem anderen Gerichtsstand eines der Beklagten (zB an Wahlgerichtsständen nach Art 5 EuGVVO) können Streitgenossen nicht geklagt werden. Der Wohnsitz juristischer Personen ist gemäß Art 60 EuGVVO der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung.

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