( § 1438 ABGB, § 1441 ABGB, § 109 EO, § 111 Abs 1 EO ) Der Mieter eines Objekts auf der zwangsverwalteten Liegenschaft kann gegen Mietzinsforderungen jedenfalls mit solchen eigenen Forderungen gegen den Verpflichteten aufrechnen, die bereits bestanden, als er von der Zwangsverwaltung Kenntnis erlangte. Dies gilt auch für Mietzinsforderungen, die erst nach Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter fällig werden.