( § 294 EO, § 296 EO ) Nur wenn eindeutig feststeht, dass es entgegen den Angaben des Betreibenden um eine Forderung aus einem Wertpapier iSd § 296 EO geht, die nur durch Wegnahme gepfändet werden kann, kann der Antrag auf Forderungsexekution nach § 294 EO abgewiesen werden. Sonst muss die Forderungsexekution bewilligt werden; handelt es sich um eine Forderung aus einem Wertpapier iSd § 296 EO , hat die Pfändung und Überweisung keine Rechtswirkungen.