( § 58 Abs 2 EO, § 402 Abs 4 EO ) Im Exekutions- und im Provisorialverfahren ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht vorgesehen. Ein dennoch gefasster Wiedereinsetzungsbeschluss ist nach ständiger Rechtsprechung von vornherein rechtsunwirksam.
OGH 14.06.2005, 4 Ob 93/05p