( Art 46 EuGVVO, § 84 Abs 5 EO ) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 EuGVVO ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig; dies gilt sowohl im Fall der Stattgebung als auch im Fall der Abweisung dieses Antrags.
OGH 27.04.2005, 3 Ob 23/05m