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Schmerzengeld und Unterhaltsanspruch

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/285 Heft 13 v. 4.8.2005

( § 140 ABGB , § 1000 Abs 1 ABGB , § 1325 ABGB ) Wenn an das unterhaltsberechtigte Kind Schmerzengeld geleistet worden ist, mindern weder dieses Kapital noch die daraus erzielten Zinsen dessen Unterhaltsanspruch. Dies gilt zumindest für Zinsen, die den gesetzlichen Zinssatz von 4 % pro Jahr nicht übersteigen, weil damit bloß der innere Wert des Kapitals erhalten wird.

OGH 30.05.2005, 8 Ob 1/05p

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