( § 140 ABGB , § 1000 Abs 1 ABGB , § 1325 ABGB ) Wenn an das unterhaltsberechtigte Kind Schmerzengeld geleistet worden ist, mindern weder dieses Kapital noch die daraus erzielten Zinsen dessen Unterhaltsanspruch. Dies gilt zumindest für Zinsen, die den gesetzlichen Zinssatz von 4 % pro Jahr nicht übersteigen, weil damit bloß der innere Wert des Kapitals erhalten wird.
OGH 30.05.2005, 8 Ob 1/05p