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Scheidungsunterhalt - Unzumutbarkeit einer Hilfsarbeit im Sozialbereich für einen früheren Rechtsanwalt

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/286 Heft 13 v. 4.8.2005

( § 66 EheG ) Der Unterhaltsberechtigte muss nach Scheidung eine zumutbare Erwerbstätigkeit fortsetzen bzw aufnehmen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einen gravierenden sozialen Abstieg bedeutet, ist nicht zumutbar; eine zur Rechtsanwältin ausgebildete Person kann nicht auf eine ungelernte, schlecht bezahlte Teilzeitbeschäftigung im Sozialbereich verwiesen werden.

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