( § 66 EheG ) Der Unterhaltsberechtigte muss nach Scheidung eine zumutbare Erwerbstätigkeit fortsetzen bzw aufnehmen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einen gravierenden sozialen Abstieg bedeutet, ist nicht zumutbar; eine zur Rechtsanwältin ausgebildete Person kann nicht auf eine ungelernte, schlecht bezahlte Teilzeitbeschäftigung im Sozialbereich verwiesen werden.