( § 66 EheG , § 1220 ABGB , § 1231 ABGB ) Eine Ausstattung, die der Unterhaltsschuldner an sein Kind geleistet hat, darf nicht von der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten abgezogen werden. Sie wird jedoch während eines bestimmten Zeitraums durch einen angemessenen Abzug von dem für die Bemessung des Scheidungsunterhalts herangezogenen Unterhaltsprozentsatz berücksichtigt. Der Zeitraum entspricht jener Zahl von Monaten, die sich aus der Division des gesetzlich zustehenden Ausstattungsbetrags durch den hypothetischen monatlichen Unterhaltsanspruch des ausgestatteten Kindes ergibt.