( § 148 Abs 4 ABGB ) Dritten Personen wie den ehemaligen Pflegeeltern kann auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendwohlfahrtsträgers bzw von Amts wegen ein Besuchsrecht zuerkannt werden. Der Dritte kann nur ein amtswegiges Vorgehen des Gerichts anregen und hat im Verfahren keine Parteistellung.
OGH 25.05.2005, 7 Ob 91/05s