( § 81 Abs 3 EheG , § 82 Abs 2 EheG , § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF, § 943 ABGB , § 1 Abs 1 lit d NotaktsG ) Die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Ehewohnung ist ausnahmsweise ua dann in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Ein solcher Bedarf setzt keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, sondern besteht bereits dann, wenn ein Verlassen der Wohnung für das Kind mit gewissen Beeinträchtigungen im persönlichen und sozialen Umfeld - insbesondere in Hinblick auf den Schulbesuch, auf den Freundeskreis und auf die bisher ausgeübten Freizeitaktivitäten - verbunden wäre. Dazu müssen im Verfahren konkrete Feststellungen getroffen werden. Der Umstand, dass das Kind umziehen muss, allein reicht nicht aus.