( § 82 Abs 1 EheG ) Unternehmenserträge, die ein Einzelunternehmer (hier: Arzt) auf seinem Sparbuch angelegt hat, gehören weiterhin zum Unternehmen und sind daher von der Aufteilung ausgenommen, sofern sie nicht ausdrücklich oder schlüssig für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet worden sind. Dass der Vorname des gemeinsamen Kindes als Bezeichnung des Sparbuchs gewählt worden ist, reicht als Indiz für eine Umwidmung nicht aus. Die Verwendung eines Guthabenteils für private Zwecke lässt noch nicht auf eine Umwidmung auch des Restguthabens schließen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Umwidmung trifft jenen geschiedenen Ehegatten, der die Erträge in die Aufteilung einbeziehen will.