( § 83 EheG , § 85 EheG , § 92 EheG , § 95 EheG , § 98 EheG ) Ein Antrag nach § 98 EheG (Regelung der Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Außenverhältnis) kann im Aufteilungsverfahren auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr ab Scheidung gestellt werden, wenn die Kreditverbindlichkeit zur Aufteilungsmasse gehört.