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Antrag auf Regelung der Haftung für Ehegattenkredite nach Ablauf der Jahresfrist

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/291 Heft 13 v. 4.8.2005

( § 83 EheG , § 85 EheG , § 92 EheG , § 95 EheG , § 98 EheG ) Ein Antrag nach § 98 EheG (Regelung der Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Außenverhältnis) kann im Aufteilungsverfahren auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr ab Scheidung gestellt werden, wenn die Kreditverbindlichkeit zur Aufteilungsmasse gehört.

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