( § 466 ABGB , § 14 Abs 2 KO ) Eine Hypothekarklage setzt die Fälligkeit der gesicherten Forderung voraus. Die Regelung des § 14 Abs 2 KO , nach der betagte Forderungen als fällig gelten, behandelt nur die Geltendmachung dieser Forderungen im Konkurs und hat keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Fälligkeit. Gegenüber dem Pfandbesteller kann sich der Gläubiger daher nicht darauf berufen, dass die Forderung aufgrund des Konkurses des Hauptschuldners fällig sei.