( § 28 Abs 1 ZPO, § 34 Abs 1 Z 4 RAO ) Nach Erlöschen der Rechtsanwaltschaft wegen Konkurses (hier: wegen Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens) bleibt der ehemalige Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten von der Vertretungspflicht befreit.
OGH 29.06.2005, 9 ObA 98/05k