( § 19 Z 2 JN ) Dass ein Richter in einem Fachartikel eine von der OGH-Judikatur abweichende Rechtsansicht vertritt und sich eine Entscheidung, an der er mitgewirkt hat, ausdrücklich den „überzeugenden Argumenten“ dieses Artikels anschließt, begründet noch nicht den Anschein der Befangenheit. Nur wenn weiteren Umständen entnommen werden kann, dass der Richter nicht bereit ist, seine Meinung zu überprüfen und das Parteienvorbringen unvoreingenommen zu berücksichtigen, kann er wegen Befangenheit abgelehnt werden.