( § 333 Abs 1 ASVG, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB ) Wenn der Auftragnehmer einen Dienstnehmer des Auftraggebers während der Vertragserfüllung vorübergehend für eine betriebliche Tätigkeit einsetzt und ihn dabei schuldhaft am Körper schädigt, kann er dem Auftraggeber, der seinem Dienstnehmer während des Krankenstands den Lohn fortgezahlt hat und dafür Schadenersatz fordert, das Dienstgeberhaftungsprivileg entgegenhalten.