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Heilungskosten - Ersatz der Kosten privater Krankenbehandlung

SCHADENERSATZZRInfo 2005/322 Heft 14 v. 25.8.2005

( § 1304 ABGB, § 1325 ABGB ) Die Kosten privater Krankenbehandlung sind als Heilungskosten zu ersetzen, wenn sie dem Lebensstandard des Verletzten entsprechen oder - unabhängig von dessen Lebensstandard - aus medizinischer Sicht notwendig erscheinen bzw zumindest ein günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen.

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