( § 1304 ABGB, § 1325 ABGB ) Die Kosten privater Krankenbehandlung sind als Heilungskosten zu ersetzen, wenn sie dem Lebensstandard des Verletzten entsprechen oder - unabhängig von dessen Lebensstandard - aus medizinischer Sicht notwendig erscheinen bzw zumindest ein günstigeres Behandlungsergebnis erwarten lassen.