( § 1167 ABGB idF vor GewRÄG, § 1295 Abs 1 ABGB, § 1313a ABGB, § 31e KSchG ) Das Reisebüro wird nicht als Bote des Kunden, sondern als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. Zusagen des Reisebüros werden daher Vertragsinhalt, auch wenn dessen Buchung beim Reiseveranstalter anders erfolgte.