( § 1380 ABGB, § 1385 ABGB ) Bei der Vereinbarung, die Grundnachbarn nach Vermessung durch einen Zivilgeometer über den strittigen Grenzverlauf abgeschlossen haben, handelt es sich um einen außergerichtlichen Vergleich, der wegen eines gemeinsamen Irrtums über die Vergleichsgrundlage angefochten werden kann. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn beide Vergleichsparteien ihre Erklärungen im Vertrauen auf die Richtigkeit des vom Zivilgeometer herangezogenen Vermessungsplans abgegeben haben und sich dieser später als ungenau erweist.