( § 2 Abs 10 WEG 2002, § 12 WEG 2002 ) Die Beschränkung der Eigentümerpartnerschaft auf zwei natürliche Personen ist nicht verfassungswidrig.
Die Aufteilung des Mit- und Wohnungseigentums unter den Erben nach Erbquoten setzt voraus, dass nur zwei natürliche Personen mit einer Quote von jeweils 50 % Erben sind.