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Aufteilung des Wohnungseigentums nach Erbquoten

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/316 Heft 14 v. 25.8.2005

( § 2 Abs 10 WEG 2002, § 12 WEG 2002 ) Die Beschränkung der Eigentümerpartnerschaft auf zwei natürliche Personen ist nicht verfassungswidrig.

Die Aufteilung des Mit- und Wohnungseigentums unter den Erben nach Erbquoten setzt voraus, dass nur zwei natürliche Personen mit einer Quote von jeweils 50 % Erben sind.

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