( § 24 Abs 6 WEG 2002, § 29 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002, § 828 ABGB ) Verfügungshandlungen setzen eine Vereinbarung aller Miteigentümer voraus und können nicht mit Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Ein dennoch gefasster Mehrheitsbeschluss kann ohne Bindung an Fristen angefochten werden.