( § 24 Abs 6 WEG 2002, § 29 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002 ) Die Einhebung eines Nutzungsentgelts von einem Wohnungseigentümer, der allgemeine Teile des Hauses für sich verwendet, setzt eine Benützungsregelung voraus, die nur schriftlich von allen Miteigentümern vereinbart werden kann. Ein von der Eigentümergemeinschaft trotz Fehlens einer entsprechenden Benützungsregelung gefasster Mehrheitsbeschluss auf Einhebung eines Entgelts ist wegen Gesetzwidrigkeit unheilbar nichtig und kann ohne Bindung an Fristen angefochten werden.