( § 864a ABGB, § 879 Abs 1 ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 1357 ABGB ) Eine Wechselbürgschaft richtet sich ausschließlich nach dem Wechselrecht; wer damit aber zugleich eine Bürgschaft nach bürgerlichem Recht eingeht (hier: als Bürge und Zahler), kann die nach bürgerlichem Bürgschaftsrecht möglichen Einwendungen geltend machen.