( § 49 EheG , § 57 Abs 2 EheG ) Nach Ablauf von zehn Jahren kann auch eine dem anderen Ehegatten verborgen gebliebene Eheverfehlung nicht mehr die Scheidung wegen Verschuldens begründen. In dem Verschweigen der Eheverfehlung (hier: Ehebruch) liegt keine neue Verfehlung, die einem selbstständigen Fristenlauf unterworfen wäre.
OGH 14.06.2005, 4 Ob 101/05i