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Absolute Präklusivfrist für die Scheidung wegen Verschuldens - Verschweigen einer Eheverfehlung

FAMILIENRECHTZRInfo 2005/309 Heft 14 v. 25.8.2005

( § 49 EheG , § 57 Abs 2 EheG ) Nach Ablauf von zehn Jahren kann auch eine dem anderen Ehegatten verborgen gebliebene Eheverfehlung nicht mehr die Scheidung wegen Verschuldens begründen. In dem Verschweigen der Eheverfehlung (hier: Ehebruch) liegt keine neue Verfehlung, die einem selbstständigen Fristenlauf unterworfen wäre.

OGH 14.06.2005, 4 Ob 101/05i

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