( § 140 ABGB ) Die Eltern, die beide obsorgeberechtigt waren, ohne eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes getroffen zu haben, betreuten und versorgten das Kind abwechselnd für jeweils eine Woche. In diesem Fall besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes gegen einen der beiden Elternteile, sofern beide gleich viel verdienen bzw beide über ein Einkommen verfügen, das nach der Prozentmethode zu einem Geldunterhaltsanspruch über dem Unterhaltsstopp führen würde. Sonst hat das Kind einen (Rest-)Geldunterhaltsanspruch gegen den besser Verdienenden, damit es auch während seines Aufenthalts beim anderen Elternteil am höheren Lebensstandard teilhaben kann.