( § 170 EO , § 229 EO , § 234 EO ) Der Ersteher kann den Meistbotsverteilungsbeschluss nur insoweit mit Rekurs anfechten, als ihn dieser unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.
( § 170 EO , § 229 EO , § 234 EO ) Der Ersteher kann den Meistbotsverteilungsbeschluss nur insoweit mit Rekurs anfechten, als ihn dieser unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt.