( § 8 Abs 1 EO , § 35 EO , § 36 EO , § 42 Abs 1 Z 4 EO ) Der Exekutionstitel verpflichtet den Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags durch Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstands. Im Exekutionsverfahren kann der Verkäufer nicht mit Impugnationsklage geltend machen, dass wegen des Wertverlustes des Kaufgegenstands eine Erfüllung der Zug um Zug-Verpflichtung nicht mehr möglich sei. Bereicherungs- oder schadenersatzrechtliche Ansprüche wegen eines nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Titelverfahren eingetretenen und vom Käufer zu vertretenden Wertverlustes können nur mit Oppositionsklage gegen den betriebenen Rückzahlungsanspruch eingewendet werden.