( § 471 ABGB , § 10 Abs 2 KO , § 120 KO ) Eine Vinkulierung wird im Konkurs des Versicherungsnehmers analog § 10 Abs 2 KO wie ein Zurückbehaltungsrecht (dh formal „wie ein Pfandrecht“) behandelt: Der Vinkulargläubiger kann ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter ( § 120 KO ) erzwingen.
OGH 11.05.2005, 7 Ob 75/05p