( § 932 Abs 4 ABGB ) Bei geringfügigen Mängeln ist die Wandlung ausgeschlossen. Ein geringfügiger Mangel liegt vor, wenn eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Übernehmers durch den Mangel und den Nachteilen, die dem Übergeber im Fall der Rückabwicklung des Vertrags entstehen würden, ein gravierendes Missverhältnis zu Lasten des Übergebers aufzeigt. Die Interessenabwägung ist zwar auf den konkreten Vertrag bzw die Umstände des Einzelfalls bezogen, sie erfolgt jedoch nach objektiven Gesichtspunkten; ob der Mangel für den Übernehmer subjektiv so schwer wiegt, dass er bei dessen Kenntnis den Vertrag nicht geschlossen hätte, ist nicht entscheidend.