( § 2 WEG 2002 , § 56 Abs 1 WEG 2002 , § 56 Abs 13 WEG 2002 ) Das Zubehörwohnungseigentum an einem Kfz-Abstellplatz kann nicht auf ein anderes Wohnungseigentumsobjekt übertragen werden. Zwar wird nach dem Übergangsrecht des WEG 2002 die bestehende Verbindung zwischen dem Wohnungseigentumsobjekt und dem Zubehör Kfz-Abstellplatz nicht angetastet; bei einer Übertragung muss das Zubehör jedoch verselbstständigt werden, weil ein Kfz-Abstellplatz nach dem WEG 2002 nur entweder allgemeiner Teil der Liegenschaft oder selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt sein kann.