( § 577 ZPO , § 583 Abs 2 Z 2 ZPO , § 879 ABGB ) Während der Schiedsvertrag gemäß § 583 Abs 2 Z 2 ZPO außer Kraft tritt, wenn ein (nach-)ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben verweigert, ist nach einem Rücktritt aus triftigem Grund ein neuer Schiedsrichter zu bestellen (hier: der Vorsitzende des Schiedsgericht trat zurück, nachdem er die vom Schiedsvertrag geforderte Qualifikation als Rechtsanwalt durch Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft verloren hatte).