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Kein Außer-Kraft-Treten des Schiedsvertrags nach dem Rücktritt eines Schiedsrichters

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/302 Heft 13 v. 4.8.2005

( § 577 ZPO , § 583 Abs 2 Z 2 ZPO , § 879 ABGB ) Während der Schiedsvertrag gemäß § 583 Abs 2 Z 2 ZPO außer Kraft tritt, wenn ein (nach-)ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Aufgaben verweigert, ist nach einem Rücktritt aus triftigem Grund ein neuer Schiedsrichter zu bestellen (hier: der Vorsitzende des Schiedsgericht trat zurück, nachdem er die vom Schiedsvertrag geforderte Qualifikation als Rechtsanwalt durch Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft verloren hatte).

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