( § 106 Abs 2 ZPO , Art 7 EuZVO, Art 27 EuGVVO) Ob eine Zustellung im EU-Ausland rechtswirksam erfolgte, richtet sich zumindest seit In-Kraft-Treten der VO (EG) 1348/2000 (EuZVO) mit 31. 5. 2001 nach dem Verfahrensrecht des Zustellstaats. Seit 1. 1. 2005 (ZVN 2004) ist dies in § 106 Abs 2 ZPO allgemein für Auslandszustellungen klargestellt. Der durch die Auslandszustellung ausgelöste Fristenlauf und die Heilung von Zustellmängeln durch tatsächliches Zukommen sind hingegen nach österreichischem Prozess- bzw Zustellrecht zu beurteilen.