( § 1118 ABGB , § 1438 ABGB ) Eine wirksam erfolgte Vertragsauflösung wegen eines qualifizierten Zahlungsrückstands wird nicht nachträglich unwirksam, wenn der Schuldner den Rückstand später mit einer (älteren) eigenen Forderung aufrechnet.
OGH 12.04.2005, 1 Ob 30/05a