( Art 50 UN-K ) Bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Sache kann der Kaufpreis nach Art 50 UN-K auf null gemindert werden.
Im Gegensatz zu § 932 ABGB ist für die Preisminderung nicht der Sachwert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern jener im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich.