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Lebensgefährte des Pächters als Gastwirt

SCHADENERSATZZRInfo 2005/272 Heft 12 v. 14.7.2005

( § 970 ABGB , § 1295 Abs 1 ABGB ) Gastwirt iSd § 970 ABGB ist, wer den Betrieb im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Gast im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tatsächlich führt, im Zweifel der Pächter. Der Lebensgefährte des Pächters, der das Gasthaus „bewirtschaftet“, ist nur dann selbst Gastwirt, wenn er sich als solcher deklariert hat und außerdem mit einem festen Gewinn- oder Verlustanteil am Gesamtwirtschaftsergebnis beteiligt ist.

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