( § 863 ABGB , § 1090 ABGB ) Wenn nahe Verwandte ein obligatorisches Wohnrecht vereinbaren, können an die Bestimmtheit ihrer Willenserklärungen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen. Allerdings muss der Benützer behaupten und beweisen, dass tatsächlich ein obligatorisches Wohnrecht und nicht bloß ein jederzeit widerrufbares familiäres Benützungsverhältnis vereinbart worden ist.