( § 877 ABGB ) Nach Aufhebung des Kaufvertrags wegen Irrtums muss der Benützer ein angemessenes Benützungsentgelt zahlen. Bei einem redlichen Benützer richtet sich dessen Höhe nach der Dauer der tatsächlichen Nutzung, nicht nach der objektiven Nutzungsmöglichkeit.
OGH 26.04.2005, 4 Ob 286/04v