( § 406 ZPO , § 94 Abs 2 ABGB , § 74 EheG ) Der Unterhaltsschuldner kann zu künftigen Unterhaltsleistungen verurteilt werden, wenn er mit zumindest einer bereits fälligen Unterhaltsleistung in Rückstand ist, wenn eine Unterhaltsverletzung droht oder wenn er den Anspruch - ohne dass ein Zahlungsrückstand bestünde - unter Berufung auf dessen Verwirkung zu Unrecht bestreitet.
OGH 27.04.2005, 3 Ob 57/05m