( § 418 3. Satz ABGB ) Zwar schließt eine Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Bauführer die Anwendung des § 418 3. Satz ABGB über den Eigentumserwerb durch die Bauführung idR aus. Ausnahmsweise erwirbt der Bauführer aber doch das Eigentum, wenn der Grundeigentümer später seine vertragliche Pflicht, dem Bauführer den Grund zu überlassen, vorwerfbar nicht erfüllt und damit die vertraglich vorgesehene Eigentumsübertragung vereitelt; der originäre Eigentumserwerb nach § 418 3. Satz ABGB tritt dann nachträglich im Zeitpunkt der Vereitelung ein.