( § 19 JN , § 20 JN , § 23 JN ) Der Richter kann auch noch nach Schluss der Verhandlung bzw nach Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft wegen Befangenheit abgelehnt werden. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Gründen für die Ausgeschlossenheit des Richters. Die Ablehnung bzw Ausgeschlossenheit kann im Rechtsmittelschriftsatz geltend gemacht werden; in diesem Fall muss das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Vorinstanz unterbrochen werden.