( § 116 ZPO ) Die Enthebung des Kurators hat nur dann zu erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Kurand das Verfahren (selbst oder über einen Bevollmächtigten) aufgenommen hat. Der Kurand (bzw sein Vertreter) muss sich dazu persönlich oder schriftlich an das Gericht wenden; den Kurator zu informieren, reicht nicht aus.
OGH 28.04.2005, 8 Ob 33/05v