( § 6 Abs 2 AußStrG nF , § 203 Abs 1 AußStrG nF ) § 6 Abs 2 AußStrG nF hat (ua) für Sachwalterschaftssachen eine absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren eingeführt. Das Übergangsrecht für diese Bestimmung richtet sich nicht nach § 203 Abs 7 AußStrG nF, sondern nach § 203 Abs 1 AußStrG nF: daher müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn die angefochtene Rekursentscheidung (nicht die Entscheidung erster Instanz) nach dem 31. 12. 2004 getroffen worden ist.