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Übergangsrecht für die absolute Vertretungspflicht im außerstreitigen Revisionsrekursverfahren

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/279 Heft 12 v. 14.7.2005

( § 6 Abs 2 AußStrG nF , § 203 Abs 1 AußStrG nF ) § 6 Abs 2 AußStrG nF hat (ua) für Sachwalterschaftssachen eine absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren eingeführt. Das Übergangsrecht für diese Bestimmung richtet sich nicht nach § 203 Abs 7 AußStrG nF, sondern nach § 203 Abs 1 AußStrG nF: daher müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn die angefochtene Rekursentscheidung (nicht die Entscheidung erster Instanz) nach dem 31. 12. 2004 getroffen worden ist.

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