( § 1295 Abs 1 ABGB , § 1298 ABGB , § 1325 ABGB ) Wenn dem Schiliftbetreiber bekannt ist, dass Schifahrer das pistenähnliche und ebenfalls präparierte Gelände unter der Schipiste befahren, muss er das Pistenende deutlich markieren. Sonst trifft ihn die vertragliche Nebenpflicht, Schifahrer auch in diesem Gelände vor erkennbaren Gefahren zu schützen. Ein Verbotshinweis auf einer Tafel, die an der Lifthütte angebracht ist, reicht nicht aus, weil solchen Tafeln erfahrungsgemäß wenig Beachtung geschenkt wird.