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Änderungsrecht des Wohnungseigentümers an allgemeinen Teilen

MIET- UND WOHNRECHTZRInfo 2005/251 Heft 11 v. 30.6.2005

( § 16 Abs 2 WEG 2002 ) Auch Änderungen, die ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, aber zur vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts dienen, sind nach § 16 Abs 2 WEG 2002 (Änderungsrecht des Wohnungseigentümers am Wohnungseigentumsobjekt) zu beurteilen.

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