( § 16 Abs 2 WEG 2002 ) Auch Änderungen, die ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betreffen, aber zur vorteilhafteren Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts dienen, sind nach § 16 Abs 2 WEG 2002 (Änderungsrecht des Wohnungseigentümers am Wohnungseigentumsobjekt) zu beurteilen.