( § 2 WEG 2002 , § 3 Abs 2 WEG 2002 ) Ein Kfz-Abstellplatz iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 kann nur allgemeiner Teil der Liegenschaft oder selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt sein, nicht jedoch im Zubehörwohnungseigentum stehen. Dies gilt auch für einen Kfz-Abstellplatz im Freien, der innerhalb des Wohnungseigentumszubehörs Garten liegt und nur über diesen erreichbar ist.
OGH 15.03.2005, 5 Ob 250/04g